Satzung

Satzung

Verein zur Förderung der Städtepartnerschaften der Stadt Wolfhagen e. V. — Fassung vom 5. Juli 2016, zuletzt geändert am 18. November 2016.

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§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Städtepartnerschaften der Stadt Wolfhagen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“

Der Sitz des Vereins ist Wolfhagen.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege von Städtepartnerschaften und die Förderung des Austauschs von Informationen über die einheimische Region und die europäischen Partnerstädte sowie durch die Förderung der Begegnungen in Deutschland zwischen den Wolfhager Bürgern und Bürgern der europäischen Partnerstädte verwirklicht.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Förderung beinhaltet auch:

  • die Vorbereitung für den Abschluss neuer Partnerschaften;
  • multilaterale (vielseitige/kooperative) Austauschmaßnahmen;
  • Projekte der Städtepartnerschaften mit dem Ziel der Völkerverständigung, z. B. zur Vermittlung von Kenntnissen über die politischen, sozialen und kulturellen Zusammenhänge in Europa sowie Städtepartnerschaftsprojekte in den Bereichen Kultur, Sport, Jugendaustausch, Ökologie und Ökonomie.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht der Bewerberin bzw. dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende eines Quartals gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 Beiträge

Mit der Beitrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied, den jeweiligen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe und Fälligkeit setzt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes fest.

Die Mitgliederversammlung über Beitragsänderungen hat spätestens vier Monate vor Beginn des Jahres, von dem ab die Beitragserhöhung gelten soll, stattzufinden.

Bei Austritt während des Geschäftsjahres werden keine anteiligen Mitgliedsbeiträge erstattet.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung;
  • der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Auf Antrag eines Mitglieds kann eine zweite Abstimmung erfolgen. Sollte auch diese keine Mehrheit erbringen, bleibt es bei der Ablehnung.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus der oder dem Vorsitzenden, einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden, einer Kassiererin oder einem Kassierer, einer Schriftführerin oder einem Schriftführer sowie bis zu fünf Beisitzerinnen oder Beisitzern.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt im Falle seines Rücktritts bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes geschäftsführend im Amt.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Kassenprüferin oder einen Kassenprüfer.

Diese Person darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.

Wiederwahl ist einmal zulässig.

§ 14 Zusammenarbeit mit der Stadt Wolfhagen

Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister der Stadt Wolfhagen wird zu jeder Mitgliederversammlung und zu jeder Vorstandssitzung eingeladen. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister oder die von ihr bzw. ihm beauftragten Personen haben in den Sitzungen Rede- und Antragsrecht.

Die Geschäftsstelle des Vereins ist in der Stadtverwaltung Wolfhagen eingerichtet.

§ 15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Wolfhagen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Wolfhagen, 18. November 2016

Verein zur Förderung der Städtepartnerschaften der Stadt Wolfhagen e. V.

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